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Aktuelle Lage der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die immer noch anhaltende Pandemie stellt das Gesundheitswesen allgemein vor große Herausforderungen. Dazu gehört auch die emotional aufgeladene Diskussion rund um das Thema Impfen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen worden, um vulnerable Gruppen besser zu schützen. Vorausgegangen waren sehr kontroverse Debatten. Gegner und Befürworter standen sich unversöhnbar gegenüber – das hat sich bis heute nicht verändert. Die Impfpflicht besteht und die Umsetzung bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten – wobei es große regionale Unterschiede gibt. Mittlerweile gibt es erste Gerichtsentscheidungen dazu.

Auswirkungen auf die Praxis

Mitarbeitende und deren Arbeitgebende im Gesundheitswesen, die nicht geimpft oder genesen sind sowie kein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation vorlegen können und damit von der Impfpflicht betroffen sind, haben vermutlich mittlerweile Post von den zuständigen Gesundheitsämtern erhalten.

Zunächst gibt es die Aufforderung, Unterlagen einzureichen. Nach dem reinen Anhörungsverfahren kommt dann regelmäßig eine Entscheidung. Teilweise gibt es bereits Betretungs- und auch Tätigkeitsverbote. Gegen diese gibt es rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren. Es ist dabei wichtig, die eigene Position ausführlich zu begründen, denn die Entscheidungen, die getroffen werden, müssen verhältnismäßig sein.

Aktuell gibt es auch die Möglichkeit, zu argumentieren, dass die Versorgungssicherheit gefährdet ist. Es muss dabei die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Fragen, ob und ggf. in welcher Intensität Patientenkontakt besteht und ob eine Gefährdung ggf. auch durch ein umfangreiches Hygienekonzept minimiert werden kann.

Die Gesundheitsämter müssen einen entsprechenden Sachvortrag würdigen und dann im Einzelfall eine Entscheidung treffen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich überprüfbar ist und sich auch an der Frage der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss.

Lesen Sie mehr zum Beitrag von Dr. Birgit Schröder in der nächsten Ausgabe, die am 12. September 2022 erscheint.

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