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Relevante Urteile und gesetzliche Regelungen für Praxisinhaber

Eine Mieterhöhung im Laufe eines Mietverhältnisses kann verschiedene Gründe haben. Doch zu welcher Erhöhung ist der Vermieter berechtigt? Kann man als Mieter den Mietspiegel einfordern und wie sieht es eigentlich mit der Räumung von Gewerberäumen nach einer fristlosen Kündigung aufgrund wiederholt auftretender Mängel aus? Hier finden Sie relevante Urteile für Praxisinhaber.

Mieterhöhung: Wann muss der Vermieter den Mietspiegel mitschicken?

Begründen Vermieter ihre Forderung nach höherer Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete, müssen sie dem Mieterhöhungsverlangen nicht unbedingt den Mietspiegel hinzufügen – vorausgesetzt, sie beziehen sich auf einen „allgemein zugänglichen Mietspiegel“, der gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist. Dann ist es für Mieter zumutbar, sich diesen Mietspiegel zu besorgen, um die Berechtigung der Forderung überprüfen zu können.

Keine Widerrufsbelehrung — keine Maklerprovision

Trotz erfolgreicher Vermittlung des Verkaufs können Hausverkäufer den Maklerauftrag wirksam widerrufen, wenn ihnen der Makler keine Widerrufsbelehrung und kein Muster-Widerrufsformular ausgehändigt hat. Damit entfällt sein Anspruch auf Provision. Makler sind jedenfalls dann verpflichtet, Verbrauchern Informationen zum Widerrufsrecht auf Papier zu übergeben, wenn der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Einen anderen dauerhaften „Datenträger“ darf der Makler nur mit Zustimmung der Verbraucher verwenden. Entscheidend: Erst mit der Übergabe beginnt die Frist für den Widerruf zu laufen.

Gewerberäume erst nach Abmahnung kündbar

Eine fristlose Kündigung durch den Mieter wegen wiederholt auftretender Mängel setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden. Der Fall: Die Mieterin von Gewerberäumen hat im Juli 2015 das Mietverhältnis fristlos gekündigt. So war es seit dem Jahr 2003 zu sieben Wassereintritten gekommen, obwohl die Vermieter stets Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen hatten. Die Mieterin begründete ihre Kündigung damit, dass die Vermieter nicht in der Lage seien, die Dichtigkeitsmängel zu beseitigen. Die Vermieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht und erhoben Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Landgericht Cottbus gab der Klage statt. Die Mieterin ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die fristlose Kündigung der Mieterin unwirksam sei, da es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Abmahnung von vornherein erfolglos geblieben wäre. Denn die Vermieter haben nach jeder früheren Schadensmeldung immer wieder mit Reparatur- und Reinigungsmaßnahmen reagiert. Sie haben also nicht die Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt. Zudem seien der Umfang und die Auswirkung der Schadensereignisse nicht in einer Weise erheblich gewesen, dass der Mieterin ein weiteres zumindest kurzes Zuwarten nach Fristsetzung unzumutbar gewesen wäre.

Weitere Informationen zu relevanten Urteilen finden Sie unter onlineurteile.de

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