Hamm, Reutlingen, Kassel (pm). Die maßgeblichen Podologie-Verbände haben mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung geschlossen, den Vertrag nach § 125a SGB V über die Erbringung von Leistungen auf Basis von Blanko-Verordnungen bis spätestens 31.05.2022 zu schließen.
Maßgebend für diese Entscheidung ist die Erwägung, dass die Festlegung der näheren Einzelheiten und Inhalte im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegt. In § 125a Abs. 2 SGB V werden lediglich die maßgebenden zu regelnden Aspekte fixiert. Es ist weitgehend Sache der Vertragspartner, konkrete Vereinbarungen zu treffen. Die Verbände wenden dabei nicht die gesetzliche Fristwahrung als Maßstab an, sondern die inhaltlich sinnvolle Ausformung des Vertrages. Die in den bisherigen Verhandlungen zwischen Kostenträgern und den drei Verbänden differierende Auffassung zur Ausgestaltung des gesetzlichen Auftrags erfordert weitere intensive Beratungen. Die Verbände werden sich hierzu unter anderem auf einer Klausurtagung am letzten Oktoberwochenende beraten.
Der Klärungsbedarf der Verhandlungspartner in der Kurzübersicht
Welche Indikationen aus dem Heilmittelkatalog kommen für eine Blanko-Verordnung unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten in Betracht? Nach Einschätzung der Verbände alle drei Diagnosegruppen, denn für DF, NF und QF gilt: Es liegen Sensibilitätsstörungen und weitere Schädigungen der unteren Extremitäten vor. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat zur Frage der Eignung ihr Einvernehmen zu erklären, ebenso zur Ausgestaltung des „Arztkontakts“. Des Weiteren ist die Dauer der Therapie und der Frequenz der Behandlungseinheiten sowie deren Abweichung von der Heilmittel-Richtlinie zu regeln. Die individuelle Frequenzanpassung ist notwendig, weil nur die Podologin und der Podologe den Behandlungsbedarf mit geschultem Blick erkennen kann.
Weiter zu regeln sind Fragen zur Abrechnung. Neben der Therapie sind Vergütungen für den Mehraufwand (z.B. Evaluation) zu vereinbaren. Ein wichtiger Aspekt sind die sogenannten Richtwerte, die nicht die Wirtschaftlichkeit darstellen, sondern dem Leistungserbringer eine Orientierungshilfe für die Behandlung geben. Das Gesetz und die Begründung sagen nichts darüber aus, nach welchen Kriterien der Richtwert bestimmt wird. Im engen Zusammenhang mit den Richtwerten stehen die Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung.
Die drei maßgeblichen Verbände sind überzeugt, eine tragfähige Basis für die weiteren Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zu erarbeiten. Foto: Jon Tyson, unsplash