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Neue Regelungen für die podologische Versorgung seit dem 01.07.2024

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V

Am 01.07.2024 trat eine bereits im Herbst vergangenen Jahres angekündigte Änderungsvereinbarung nach § 125 Abs. 1 SGB V in Kraft, die umfassende Anpassungen in der podologischen Versorgung und Vergütung vorsieht. Ziel dieser Änderungen ist es, die Interpretationsunterschiede der Vertragsbestimmungen in der Podologie zu minimieren, bisher nicht aktualisierte Anlagen anzupassen und verschiedene Regelungen zu konkretisieren.

Die Änderungsvereinbarung beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

Podologische Versorgung: Vertragsänderungen und -ergänzungen:

  • Ergänzung von § 3 (4) bezüglich temporärer Praxisschließungen
  • Änderung von § 5 (1) zur Bestätigung der Leistung
  • Ergänzung von § 6 (2 a) zum Behandlungsbeginn
  • Ergänzung von § 18 (12 a) zur Abrechnung

Ergänzungen der Anlage 1 a + 1 b – Leistungsbeschreibung:

  • Festlegung von Abkürzungen für einzelne Maßnahmen

Änderungen und Ergänzungen der Anlage 3:

  • Ergänzung des Ziels der Anlage bezüglich der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung
  • Ergänzung von Formerfordernissen und Korrekturmöglichkeiten
  • Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden an den Verordnungsdaten vorgenommen:
  • k) Die behandelungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code) wurde neu formuliert: a) Ein ICD-10-Schlüssel gilt als therapierelevant gemäß § 27 Absatz 1 HeilM-RL, wenn er entweder das Diabetische Fußsyndrom oder eine diabetische Neuropathie angibt. b) Als therapierelevant gemäß § 27 Absatz 2 HeilM-RL gelten ICD-10-Schlüssel, die eine sensible oder sensomotorische Neuropathie, ein neuropathisches Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett) oder ein Querschnittsyndrom (komplett oder inkomplett) deklarieren.
  • o) Das Bestätigungsfeld wurde ergänzt: Der Leistungserbringer muss die erbrachte Leistung sowie ggf. durchgeführte Hausbesuche am Tag der Erbringung klar im Wortlaut oder in Form des vereinbarten Kürzels gemäß Anlage 1a bzw. Anlage 1b, mit Datum und Initialen des Leistungserbringers, dokumentieren. Diese Angaben sind von den Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen. Nachträgliche Korrekturen des Behandlungsdatums, der Leistung und der Initialen des Leistungserbringers sind mit Unterschrift der Versicherten gemäß Ziffer 4 Absatz 2 möglich.
  • o2) Die Begründung wird ergänzt.
  • q) Der Behandlungsabbruch wird ergänzt: Sollte das angestrebte Therapieziel im Verlauf einer Nagelspangenbehandlung vor der vollständigen Inanspruchnahme der verordneten Behandlungsmenge je Verordnung erreicht werden, ist die Therapie gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrags zu beenden. Dies stellt keinen Therapieabbruch dar, sondern das reguläre Ende der Behandlung.

Eine bedeutende Neuerung für die podologische Praxis ist die Abschaffung der Bearbeitungsgebühr von 40 € für nachträgliche Änderungen.

Die Änderungsvereinbarung bringt somit wichtige Neuerungen für die podologische Versorgung ab dem 01.07.2024 mit sich und trägt dazu bei, die Qualität und Effizienz in diesem Bereich zu verbessern.

Der gesamte Text des Änderungsvertrags ist hier zu finden.


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