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Nagelspangenbehandlungen: Neue Abrechnungspflicht ab 1. Juli 2025

Eine Nagelspangenbehandlung kann ab dem 1. Juli 2025 deutlich einfacher abgerechnet werden – dank einer wichtigen Änderung: Künftig gibt es eine einheitliche Leistungsziffer, unter der sämtliche Behandlungen mit Nagelkorrekturspangen abgerechnet werden können – unabhängig vom eingesetzten Spangentyp. Diese Neuregelung soll administrative Prozesse verschlanken und mehr Klarheit für Praxen und Krankenkassen schaffen.

Hintergrund der Neuregelung für die Nagelspangenbehandlung

Bislang war die Abrechnung der Nagelspangenbehandlung im Heilmittelkatalog teils uneinheitlich geregelt. Podologen mussten je nach Art der verwendeten Spange (z. B. Drahtspange, Klebespange oder Kombinationsspange) unterschiedliche Positionen und Abrechnungsmodalitäten beachten. Dies führte nicht nur zu Mehraufwand in der Praxisorganisation, sondern auch zu Unsicherheiten in der Dokumentation und Prüfung durch die Kassen.

Im Zuge der Weiterentwicklung des Heilmittelkatalogs wurde daher beschlossen, die Leistung zu vereinheitlichen. Ziel ist es, die therapeutische Freiheit der Podologen zu stärken und gleichzeitig eine eindeutige und nachvollziehbare Leistungsbeschreibung zu etablieren.

Die neue Leistungsposition ab 1. Juli 2025

Ab dem 1.7.2025 wird die bisherige Differenzierung der Spangentypen aufgehoben.

(Anmerkung der Red.: Wichtig: Bis einschließlich 30.09.2025 gelten noch die bisherigen Abrechnungsregeln – ab dem 1.10.2025 greift die neue Struktur vollumfänglich)

Stattdessen gilt eine neue einheitliche Leistungsziffer „Nagelspangenbehandlung“ mit folgender Beschreibung:

Leistungsinhalt:
Anlage und Kontrolle einer Nagelkorrekturspange zur Behandlung eingewachsener oder eingerollter Nägel – unabhängig vom Spangentyp. Inklusive Anamnese, Auswahl des Spangentyps, Anpassung, Aufbringen der Spange sowie ggf. notwendiger Nachbearbeitung.

Leistungserbringer:
Zugelassen sind ausschließlich Podologen mit Kassenzulassung gemäß § 124 SGB V.

Abrechnung:
Die neue Leistungsziffer kann je betroffenen Zeh einzeln abgerechnet werden. Mehrfache Abrechnung bei mehreren betroffenen Nägeln ist möglich, sofern dies medizinisch erforderlich und entsprechend dokumentiert ist.

Nagelspangenbehandlung – alte vs. neue Abrechnung

Leistung nach Alt‑System (bis 30.09.2025)Neue Leistung – einheitlich „Nagelspangenbehandlung“ (ab 01.10.2025)Betrag gesamt (Brutto)
Einzelteile von Spangen (Anpassung + Fertigung + Nachregulierung separat)Einheitlicher Satz inkl. Vorbereitung, Anpassung & Nachregulierungca. 96,33 € für einteilige Spange (alt: Anpassung alleine)
Mehrteilige bilaterale Spange (alt gesondert)Jetzt im Einheitspaket enthalten91,93 €

Was Podologen jetzt nach einer Nagelspangenbehandlung beachten sollen

  1. Neue Abrechnungsziffer übernehmen:
    Ab dem 1.7.2025 ist ausschließlich die neue einheitliche Ziffer für die Nagelspangenbehandlung gültig. Alte Abrechnungswege verlieren ihre Gültigkeit.
    Neue Ziffer: X993 – „Nagelspangenbehandlung gemäß Heilmittelrichtlinie“
    (Hinweis: Die finale Ziffer kann je nach regionaler Kassenärztlicher Vereinigung abweichen – bitte prüfen Sie die offiziellen Informationen Ihrer Abrechnungsstelle oder Ihres Verbandes.)
  2. Therapieentscheidung dokumentieren:
    Auch wenn der Spangentyp für die Abrechnung künftig keine Rolle mehr spielt, sollte aus der Patientenakte weiterhin hervorgehen, welche Spange gewählt wurde und warum. Dies dient der therapeutischen Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit.
  3. Indikationsstellung prüfen:
    Die Verordnung durch die Ärztin oder den Arzt muss weiterhin auf einer medizinisch begründeten Diagnose beruhen (z. B. Unguis incarnatus). Eine rein kosmetische Anwendung ist keine Kassenleistung.
  4. Qualifikation sichern:
    Wer eine Nagelspangenbehandlung anwendet, muss über eine entsprechende fachliche Qualifikation und praktische Erfahrung verfügen. Fortbildungen zur Anwendung verschiedener Spangentypen bleiben weiterhin empfohlen.
  5. Information an das Praxisteam:
    Alle Mitarbeitenden, die mit Verordnungen, Abrechnungen oder der Durchführung der Behandlung zu tun haben, sollten über die neue Regelung informiert werden, um Fehler und Rückfragen zu vermeiden.

Die Neuregelung zur einheitlichen Abrechnung der Nagelspangenbehandlung bringt mehr Transparenz und Flexibilität für podologische Praxen. Podologen können künftig frei entscheiden, welche Spangentechnik im konkreten Fall therapeutisch sinnvoll ist – ohne sich Gedanken um unterschiedliche Abrechnungscodes machen zu müssen. Wer sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzt und seine Praxisprozesse entsprechend anpasst, kann von der Umstellung profitieren.

Praxis-Tipp:

Nutzen Sie die nächsten Wochen, um Ihre internen Abläufe zu überprüfen, ggf. Software-Updates vorzunehmen und bestehende Patienten über die Änderungen bei Folgebehandlungen zu informieren.

Autorenhinweis: Der Beitrag wurde auf Basis der bis Redaktionsschluss vorliegenden Informationen erstellt. Änderungen durch neue Richtlinien oder ergänzende Ausführungsbestimmungen der Kassen sind möglich.

Susanne Nadler /mit Unterstützung von KI/ Foto: © Adobe Stock | Maria

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