Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) wurden überarbeitet. Für podologische Praxen ergeben sich daraus einige wichtige Änderungen und Klarstellungen. Warum sich jetzt ein genauer Blick lohnt und welche Vorgaben im Praxisalltag besonders relevant sind.
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) werden herausgegeben von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), unserer gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung und gelten auch für podologische Praxen.
Kommt es zu einem beruflich bedingten Unfall- oder Gesundheitsschaden, muss eine Praxisbetreiberin oder ein Praxisbetreiber eindeutig nachweisen können, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten wurden. Deshalb erwartet die BGW, dass die Vorgaben der TRBA 250 umgesetzt werden. Wer diese einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, auch die Anforderungen der Biostoffverordnung zu erfüllen.
Die TRBA 250 ist allerdings nur ein Teil des Arbeitsschutzes. Im Folgenden gehe ich ausschließlich auf die Veränderungen ein, die für podologische Praxen besonders relevant sind.
Biostoffe der Risikogruppe 2
Biostoffe der Risikogruppe 2 sind solche, „die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich“ (§ 3 Biostoffverordnung). Dazu gehören beispielsweise Viren, Bakterien und Pilze, die in Blut, Sekreten oder Gewebe vorkommen können.
Podologische Praxen gehören zu den „Praxen der nichtärztlichen Heilkunde“ (Kapitel 1 Abs. 2 TRBA 250) und müssen diese Regeln deshalb verbindlich einhalten.
Arbeitskleidung oder Arbeitskleidung mit Schutzfunktion?
Unter Kapitel 2 werden viele wichtige Begriffe definiert. Dazu gehört auch die Unterscheidung zwischen Arbeitskleidung und Arbeitskleidung mit Schutzfunktion. Diese Unterscheidung ist nicht immer eindeutig.
Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion wird anstelle der oder ergänzend zur privaten Kleidung getragen. Arbeitskleidung mit Schutzfunktion soll dagegen verhindern, dass unsere Kleidung mit Verunreinigungen und vor allem Krankheitserregern kontaminiert wird und wir dadurch krank werden.
Welche Kleidung erforderlich ist, legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest. In der Podologie wird häufig ein Polohemd oder ein Kasack getragen. Unsere Kleidung ist bei der Behandlung ständig Bioaerosolen oder dem direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten ausgesetzt. Deshalb übernimmt der Kasack fast immer eine Schutzfunktion. Er muss dann vom Arbeitgeber gestellt und gewaschen werden. Die TRBA 250 formuliert dazu eindeutig: „der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht zur Reinigung nach Hause genommen wird“.
Anstelle von Arbeitskleidung mit Schutzfunktion kann auch persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung sowie die PSA müssen von den Beschäftigten getragen werden. Dazu gehört auch das Recht auf eine passende FFP2-Maske, sofern sie nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist (Anhang 4 und Kapitel 4.2.10 TRBA 250).
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage
Grundsätzlich hat der Betreiber oder die Betreiberin einer jeden Praxis eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, also das Risiko der jeweiligen Situation zu bewerten und die Infektionsgefahr für die Beschäftigten einzuschätzen. Eine Anleitung dazu findet sich in Kapitel 3 der TRBA 250. Zusätzlich können wir das BGW-Merkblatt „Gefährdungsbeurteilung in Praxen“ heranziehen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens alle zwei Jahre neu durchgeführt werden. Ändert sich die Situation in der Praxis vorher, ist sie entsprechend früher neu zu erstellen – beispielsweise bei veränderten Arbeitsabläufen oder wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich die Schutzstufen. Podologische Praxen sind der Schutzstufe 2 zugeordnet. Daraus leiten sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ab.
Damit allein ist es allerdings nicht getan. Grundsätzlich müssen alle Beschäftigten regelmäßig unterwiesen werden. Besonders geregelt ist auch der Umgang mit Praktikantinnen und Praktikanten (Kapitel 7 „Unterweisung der Beschäftigten“).
Hygiene umfasst mehr als die Instrumentenaufbereitung
Jeder kennt die KRINKO-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Doch nicht nur diese muss eingehalten werden. Ebenso wichtig sind weitere Empfehlungen, beispielsweise die „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Oberflächen“ (2022) oder die „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ (2016).
Dort werden nicht nur die bekannten Schritte der Händehygiene beschrieben, die in Kapitel 4 der TRBA 250 als Mindestschutzmaßnahmen vorausgesetzt werden. Auch der Umgang mit Desinfektionsmittelspendern ist geregelt. Auch sie müssen regelmäßig gereinigt werden.
Die klassische Schürze bedeckt außerdem nicht immer den gesamten Oberkörper und auch nicht die kurzen Ärmel. Dadurch können sowohl unbedeckte Körperbereiche als auch der darunter getragene Kasack weiterhin kontaminiert werden. Der Kasack kann somit trotz PSA eine Schutzfunktion haben.
Doch das richtige Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ist nur ein Teil des Schutzkonzepts. Genauso wichtig ist das richtige An- und vor allem Ausziehen der Handschuhe. Dabei entscheidet sich häufig, ob Krankheitserreger verschleppt werden oder nicht.
Personalräume und Pausen
Unter dem Punkt „Nahrungs- und Genussmittel“ (Kapitel 4.1.7) macht die TRBA 250 klare Vorgaben: Personalräume dürfen nicht mit kontaminierter Arbeitskleidung, Arbeitskleidung mit Schutzfunktion oder persönlicher Schutzausrüstung betreten werden. Gefrühstückt werden darf nur ohne PSA und ohne kontaminierten Kasack (Kapitel 4.2.7 Abs. 5).
Unabhängig davon muss der Personalraum vom Umkleidebereich getrennt sein (Kapitel 4.1.9). Dort muss auch eine getrennte Aufbewahrung von privater Kleidung und Arbeitskleidung möglich sein. Ist dies räumlich nicht umsetzbar, muss zumindest eine zeitliche Trennung zwischen Umkleiden und Frühstücken erfolgen.
Selbstverständlich sollten diese Abläufe eindeutig im Hygieneplan festgehalten werden. Vorgaben zur Erstellung des Hygieneplans finden sich in Anhang 1 der TRBA 250.
Arbeitsbereiche konsequent trennen
So wie der Personalraum nicht mit kontaminierter Kleidung betreten werden darf, muss auch beim Wechsel in einen anderen Arbeitsbereich die kontaminierte Arbeitskleidung abgelegt werden (Kapitel 4.2.7 A3).
In einer podologischen Praxis gibt es unterschiedliche Hygienebereiche – beispielsweise den Wartebereich, den Behandlungsraum oder die Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP). Diese Bereiche unterscheiden sich hinsichtlich ihres Kontaminationsrisikos. Eine Verschleppung von Krankheitserregern muss unbedingt vermieden werden.
Das bedeutet: Mit dem kontaminierten Kasack aus dem Behandlungsraum sollte der Aufbereitungsraum nicht betreten werden – und umgekehrt ebenso wenig. Wer auf der unreinen Seite der AEMP persönliche Schutzausrüstung getragen hat, muss diese ablegen, bevor er auf die reine Seite oder zurück in den Behandlungsraum wechselt.
Geht die Podologin oder der Podologe dagegen von einem Behandlungsraum in den nächsten, muss die Arbeitskleidung nicht gewechselt werden, da er oder sie im Arbeitsbereich verbleibt. Die persönliche Schutzausrüstung sollte jedoch im jeweiligen Behandlungsraum bleiben. Bei Einmalprodukten ist das selbstverständlich.
Eine praktische Möglichkeit zur Umsetzung kann sein, in jedem Bereich einen eigenen Kasack bereitzuhalten, zum Beispiel mit Reißverschluss oder Druckknopfleiste. Er lässt sich schnell an- und ausziehen. So bleiben die Bakterien im jeweiligen Arbeitsbereich und werden nicht durch die ganze Praxis getragen – oder am Ende noch mit dem Frühstück verspeist. Mahlzeit.
Fazit
Die Aufbereitung von Medizinprodukten ist ein eigenes Thema. Hier gehe ich davon aus, dass alle mit entsprechendem Sachkundenachweis gut informiert sind.
In unseren Praxen behandeln wir immer häufiger Patientinnen und Patienten mit offenen Wunden. Umso selbstverständlicher sollte es sein, die Vorgaben der TRBA 250 konsequent umzusetzen. Für mich ist das keine Frage: Ich schütze damit meine Patientinnen und Patienten – und mich selbst.
Annette van Waveren
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Abbildung: KI-generiert








