Der deutsche Hersteller Novel Nutriology bietet ein Nahrungsergänzungsmittel mit Safran- und Melonensaft-Extrakten an. In der Werbung behauptete das Unternehmen, die Pflanzen-Extrakte wirkten stimmungsaufhellend, verminderten Stressgefühle und Erschöpfung.
Gegen die Reklame zog ein deutscher Wirtschaftsverband, dem auch Konkurrenten des Herstellers angehören, gerichtlich zu Felde: Angaben zu gesundheitsfördernden Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln widersprächen EU-Recht und seien unzulässig. Gilt das aber auch für pflanzliche Stoffe? Der Bundesgerichtshof befragte dazu den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Prinzipiell sei die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel verboten, so der EuGH (C-386/23). Aber Ausnahmen bestätigten die Regel: Es gebe eine Liste der EU-Kommission für geprüfte und zugelassene gesundheitsbezogene Werbeaussagen.
Die Prüfungen und die vorgeschriebene Zulassung durch die EU-Kommission sorgten im Interesse der Verbraucher und ihrer Gesundheit dafür, dass diese gesundheitsbezogenen Angaben wissenschaftlich abgesichert seien.
In die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Aussagen seien allerdings noch keine Angaben zu pflanzlichen Stoffen aufgenommen worden, weil die Kommission ihre Prüfung pflanzlicher Stoffe derzeit ausgesetzt habe. Deshalb dürfe Reklame für pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel aktuell keine derartigen Angaben enthalten.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2025 – C-386/23
Quelle: onlineurteile.de
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