Fachzeitschrift-fuer-podologie-01-2024-header

Hilft „Bewertungshelden“ gegen miese Online-Noten?

Das Onlineportal „Bewertungshelden“ preist sich selbst als Hilfe im Kampf gegen schlechte Noten auf Internet-Bewertungsportalen an. Doch: Ist das rechtens?

Man habe eine „hohe Erfolgsquote von 85 bis 90 “ und schon über „100.000 unechte Bewertungen“ löschen lassen, so die Reklame. Ein Kostenrisiko bestehe nicht, denn eine Gebühr falle nur an, wenn eine negative Fake-Bewertung tatsächlich gelöscht werde.

Ein Rechtsanwalt mahnte die Betreiberin von „Bewertungshelden“ ab: Das Angebot sei rechtswidrig, nur Anwälte dürften diese Art von Rechtsdienstleistungen anbieten und bewerben. Der Streit landete beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, das den Unterlassungsanspruch des Anwalts bestätigte. Grundsätzlich gelte: Eine Bewertung sei nur „echt“, wenn ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Bewerter und dem/der Bewerteten stattgefunden habe.

Nur Standardmeldebriefe

Wer vermute, eine negative Bewertung sei ohne so einen Hintergrund zustande gekommen, könne dies auch selbst bei Google und anderen Bewertungsportalen melden und diese zur Prüfung auffordern. Mehr leiste das Onlineportal „Bewertungshelden“ auch nicht, stellte das OLG fest: Eine rechtliche Prüfung des Kundenanliegens finde nicht statt. Das Onlineportal schicke der jeweiligen Bewertungsplattform nur einen Standardmeldebrief mit dem Hinweis, der/die Bewertende habe keinen Kontakt zum bewerteten Unternehmen, zur bewerteten Arztpraxis etc. gehabt. Die Plattform solle die „Echtheit der Bewertung“ prüfen.

Die Werbung von „Bewertungshelden“ – „vertrauen Sie dem erfolgreichsten Anbieter am Markt“ – erwecke jedoch beim angesprochenen Kundenkreis den Eindruck, es gebe da ein besonderes Erfolgsrezept: Auf „Bewertungshelden“ zu vertrauen, sei besser, als selbst eine Löschung zu beantragen. Dass das Onlineportal nur Standardmeldebriefe versende, werde auf der Homepage nicht offen ausgesprochen. Kunden könnten angeblich auf der Website sogar ein „individuelles Angebot“ einholen: So suggeriere die Reklame letztlich doch eine Prüfung im Einzelfall – das wäre dann aber eine Rechtsdienstleistung.

Deshalb sei die Werbung des Onlineportals mangels Anwaltszulassung oder Zulassung als Rechtsdienstleister unzulässig. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Bewertungshelden“ sei zwar zu entnehmen, dass das Onlineportal keine Rechtsdienstleistung biete. Dieser Hinweis korrigiere jedoch den gegenteiligen Eindruck, den die Reklame vermittle, nur unzureichend.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7.11.2024 – 6 U 90/24                     onlineurteile.de

Foto: Maria - AdobeStockphoto

Kennen Sie schon unseren Online-Shop für Podologische Weiterbildung?

Weitere Beiträge

Podologische Verordnung ohne Stolperfallen

Podologische Verordnung ohne Stolperfallen

Gerade beim ersten Termin sind sich Podologinnen und Podologen nicht ganz sicher: Welche Angaben sind zwingend erforderlich? Was darf korrigiert werden – und von wem? Sindy Burow gibt praxisnahe Orientierung für die Praxen,...

Mehr lesen
Kinderfüße-Titelbild

Kinderfüße – was Podologen wissen müssen

Kinderfüße unterscheiden sich in Aufbau, Funktion und Belastbarkeit grundlegend von Erwachsenenfüßen. Sie befinden sich über viele Jahre in einem dynamischen Entwicklungsprozess, der durch genetische Faktoren, muskuläre Reifung,...

Mehr lesen