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Podologische Verordnung ohne Stolperfallen

Gerade beim ersten Termin sind sich Podologinnen und Podologen nicht ganz sicher: Welche Angaben sind zwingend erforderlich? Was darf korrigiert werden – und von wem? Sindy Burow gibt praxisnahe Orientierung für die Praxen, basierend auf dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V und den aktuellen Anlagen.

Die podologische Versorgung ist ein wichtiger Bestandteil der medizinischen Betreuung von vielen Patienten – insbesondere bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus. Damit die Behandlung reibungslos beginnt und korrekt abgerechnet werden kann, ist eine fehlerfreie Heilmittelverordnung essenziell.

Die Heilmittelverordnung (Muster 13) ist das Fundament jeder Behandlung. Sie muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Therapie überhaupt begonnen werden darf:

Personalienfeld:

Das Personalienfeld auf der Heilmittelverordnung ist eine Pflichtangabe und muss vollständig ausgefüllt sein, damit die podologische Behandlung begonnen werden darf. Es umfasst die Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Versicherungsstatus), zum Kostenträger (Krankenkasse, Kostenträgerkennung) sowie zur verordnenden Ärztin oder zum verordnenden Arzt (Arzt-Nr., Betriebsstätten-Nummer) und das Ausstellungsdatum der Verordnung.

Fehlen eine oder mehrere dieser Angaben, ist die Verordnung ungültig und die Behandlung darf nicht aufgenommen werden. Korrekturen und/oder Ergänzungen dieser Angaben können ausschließlich arztseitig erfolgen und müssen mit erneuter Arztunterschrift sowie Datumsangabe versehen sein. Handschriftliche Änderungen der Angaben zum Kostenträger, insbesondere zur Krankenkasse, sind nicht zulässig. Die Korrektur muss grundsätzlich vor Einreichung der Verordnung zur Abrechnung erfolgen. Für die Felder „Status“ und „Betriebsstätten-Nummer“ sind nachträgliche Korrekturen gemäß Ziffer 4 Absatz 2 der Anlage 3 möglich. Eine fehlende Betriebsstätten-Nummer im Versichertenfeld kann vom zugelassenen Leistungserbringer für die Abrechnung aus dem Arztstempel übernommen werden.

Zuzahlungsfrei/Zuzahlungspflicht

Das Feld „Zuzahlungsfrei/Zuzahlungspflicht“ ist eine optionale Angabe. Durch Setzen eines Kreuzes gibt die Ärztin oder der Arzt an, ob eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Für die Abrechnung ist jedoch ausschließlich die Vorlage einer gültigen Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse entscheidend. Die Kennzeichnung auf der Verordnung muss nicht korrigiert werden, und ein Korrekturzeitpunkt entfällt. Das Feld „Unfallfolgen/BVG“ ist eine konditionale Pflichtangabe. Hier kann durch ein Kreuz angegeben werden, ob es sich um eine Unfallfolge oder eine Verordnung im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes handelt. Eine Korrektur ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Sie möchten weiterlesen? Der vollständige Artikel steht als Teil der Ausgabe 3/2026 der Zeitschrift "Podologie" kostenlos zum Download bereit: https://podologie.de/die-neue-ausgabe-ist-da/

Fotos: kamiphotos – stock.adobe.com; Alexander Raths – stock.adobe.com

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