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Wichtige Fragen beantwortet zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V

Verbände veröffentlichen FAQ - kostenloser Download

Hamm, 28.01.2021 (pm). Ergänzend zum neuen Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie haben sich die drei maßgeblichen Podologieverbände mit dem GKV Spitzenverband zur Klarstellung der Vertragsinhalte auf einen Fragen-Antworten-Katalog verständigt. Die vorerst sechsundzwanzig Fragen greifen Hinweise sowie Fragen der Podologinnen und Podologen auf und geben konkrete Antworten, unter anderem zur Bestätigung der Leistung, Abkürzung von Maßnahmen, Befund und Befundpauschale, Behandlungsbeginn, zu Übergangsregelung und Verordnungsgültigkeit.

Unsicherheiten ausgeräumt

Große Verunsicherung herrschte insbesondere beim Übergang von Verordnungen aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2021. Wie auch schon in der Heilmittel-Richtline beschrieben, behalten alle bis zum 31.12.2020 ausgestellten Verordnungen ihre Gültigkeit. Geklärt wurde unter anderem die Frage, welche Bezeichnungen auf der Rückseite unter Maßnahmen (erhaltene Heilmittel, ggf. auch Hausbesuche) eingetragen werden müssen. In der Diskussion ging es
um die Angabe des Heilmittels (wie auf der Verordnung bezeichnet) oder um die abgegebene Leistung (podologische Behandlung groß/klein). Alle Beteiligten haben sich auf die Bezeichnung der abgegebenen Leistung und weiterhin auf die Möglichkeit der Verwendung von Abkürzungen verständigt sowie darauf, dass der Befund nicht mit aufgeführt werden muss.


Eine weitere Unklarheit zur Angabe der Frequenzabweichung und Behandlungsunterbrechung konnte aufgelöst werden: Frequenzabweichungen sind nur zu deklarieren, wenn aus therapeutischer Sicht eine Frequenzänderung erforderlich und mit dem Arzt abgestimmt wird. Die Regelungen zur Frequenzunterbrechung von 2 Tagen und der Behandlungsunterbrechung mit dem Entfall einer Begründung entsprechen dem Ansinnen des Bürokratieabbaus und erleichtern den Praxisalltag.

Der konsentierte Fragen-Antworten-Katalog wird als dynamisches Werk geführt und fortlaufend aktualisiert oder ergänzt. Er enthält zusätzlich den vom GKV Spitzenverband veröffentlichten Fragen-Antworten-Katalog zum Heilmittelbereich allgemein und ist abrufbar unter https://www.bv-fuer-podologie.de/fragen-antworten-katalog-podologie.html. Ergänzend steht den Mitgliedern des Bundesverbands für Podologie ein aktualisiertes Merkblatt „Ausfüllhilfe“ im internen Mitgliederbereich zur Verfügung.

Foto: Gerd Altmann @pixabay


Info: Der Bundesverband für Podologie e.V.
Der Bundesverband für Podologie e. V. als juristische Person des privaten Rechts besteht seit 1946 unter dem vormaligen Vereinsnamen Deutscher Verband für Podologie (ZFD) Landesverband Hamburg - Schleswig Holstein e.V. mit statuarischem Sitz in Kiel. Kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.03.2019 wurde im Wege der Satzungsänderung der Vereinsname unter Beibehaltung des Satzungszwecks geändert in Bundesverband für Podologie e.V. Er unterhält Landesgruppen und vertritt die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Podologinnen und Podologen im gesamten
Bundesgebiet.

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