Ab dem 16. März diesen Jahres gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht. In bestimmten Einrichtungen, zu diesen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Kliniken, Altenheime oder Arztpraxen müssen die Beschäftigten dann einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht betrifft auch Fußpfleger:innen, Friseur:innen und Servicehandwerker:innen.
Allerdings müssen nur Personen beim Gesundheitsamt gemeldet werden, welche nicht ausreichend immunisiert sind. Für diese Meldung dürfen Impf- oder Genesenennachweise nicht kopiert und aufgehoben werden. Dies verstößt gegen die Datenschutzverordnung.
Rechtsanwalt Benjamin Alt empfiehlt, bereits angefertigte Kopien schnellstmöglich dem jeweiligen Mitarbeiter auszuhändigen oder ordnungsgemäß zu vernichten.
Für die Dokumentation der Impfstatus-Kontrolle sei beispielsweise eine selbst angelegte Excel-Tabelle vollkommen ausreichend – auch bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt. In diesem Dokument sollte der Arbeitgeber das Datum der Kontrolle, den Namen des jeweiligen Mitarbeiters mit Unterschriften beider Parteien festhalten.
Weitere Informationen zur Impfpflicht finden Sie hier.
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