Lange haben die Berufsverbände darum gekämpft, jetzt sieht es so aus, als trügen die Bemühungen Früchte. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Heilmittel-Richtlinie angepasst: Podolog:innen dürfen Patient:innen ganz offiziell Nagelspangen setzen und diese Behandlung ist verordnungsfähig. Diese Behandlung ist also nicht wie bisher ausschließlich eine ärztliche Leistung, die Podolog:innen in Abstimmung/Kooperation mit Ärzt:innen durchführen, sondern kann direkt von Podolog:innen übernommen werden.
Wann kann eine Nagelspangenbehandlung verordnet werden?
Eine podologische Nagelspangenbehandlung kann, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen, in allen drei Stadien des Erkrankungsbildes verordnet werden. Was umfasst eine solche Nagelspangenbehandlung? Es wird eine individuelle Korrekturspange hergestellt und an den betroffenen Nagel angepasst. Diese Korrekturspange dient zur Druckentlastung, um das Einwachsen zu verlangsamen und das umliegende Gewebe zu schützen. Da dieser Prozess sehr individuell ist, ist es wichtig, dass der:die behandelnde Podolog:in selbst festlegt, wann eine Behandlung fortgesetzt oder kontrolliert werden muss. Richtwerte hierzu sind:
- Stadium 1: Nagelspange ca. alle zwei bis sechs Wochen nachspannen oder neu aufbringen.
- Stadium 2 und 3 (in diesen Fällen ist die umliegende Haut bereits verletzt und entzündet): Therapiefortschritte engmaschiger kontrollieren. Findet begleitend eine Wundbehandlung der verletzten oder entzündeten Haut statt, ist dies jedoch weiterhin ausschließlich eine ärztliche Leistung.
Ab wann kann die Nagelspangenbehandlung verordnet werden?
Die podologische Nagelspangenbehandlung kann von Ärztinnen und Ärzten voraussichtlich ab 1. Juli 2022 verordnet werden. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit gegen den Beschluss keine rechtlichen Einwände hat. Die ausführliche Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage des G-BA. Text: podo deutschland/RED