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Praxiseinrichtung – was gibt es zu beachten?

Die Entscheidung ist gefallen, die eigene podologische Praxis soll eröffnet werden. Neben Fragen wie Standort der Praxis, Wunschpatient:innen oder auch Marketingmaßnahmen entzieht sich eines manchmal dem Fokus: die Praxiseinrichtung. Was muss bedacht werden? Und gibt es Voraussetzungen?

Vorneweg: Ja, die gibt es, wenn Sie auch Kassenpatient:innen versorgen möchten. Im Rahmenvertrag mit den Krankenkassen nach § 125 Absatz 1 SGB V, dem Sozialgesetzbuch V, über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung vom 30.11.2020 1, der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R.) sowie den podologischen Verbänden Verband Deutscher Podologen (VDP) e. V., Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e. V. und dem Bundesverband für Podologie e. V. geschlossen wurde, gibt es den Anhang 5 2. In diesem Anhang geht es nicht nur um die berufliche Qualifikation, sondern auch um Praxisräumlichkeiten, die für den Antrag zur kassenärztlichen Versorgung zu beachten sind. Die Vorgaben sind unter den Punkten 2, „Räumliche Mindestvoraussetzungen“, und 3, „Ausstattung“, festgehalten.

Die Praxis als Arbeitsstätte

Die Einrichtung einer neuen Praxis erfordert demnach nicht nur einen Businessplan oder die Beachtung bestimmter Vorgaben für die Praxisräumlichkeiten, sondern auch ein wenig vorausschauendes Denken, das bereits bei der Auswahl der Praxis betrifft. So stellt sich zunächst die Frage, ob sich die gewählten Räume für die Praxis überhaupt als Arbeitsstätte eignen. Antwort darauf gibt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 5. In dieser sind arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen erfasst.

Die ArbStättV besteht aus einem allgemeinen Vorschriftenteil mit insgesamt 10 Paragrafen. Zudem ist ein in sechs Abschnitten unterteilter Anhang mit Anforderungen an Arbeitsstätten integriert. Für die Eignung als Arbeitsstätte muss die Praxiseinrichtung daher unter anderem Folgendes erfüllen:

Die Podologische Praxiseinrichtung

– Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Mitarbeitenden

– Minimierung der verbleibenden Restrisiken n Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung wie etwa Barrierefreiheit oder sanitäre Einrichtungen

– menschengerechte Gestaltung der Arbeitsräume durch an gesundheitlich zuträgliche Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse

– einwandfreie soziale Einrichtungen in der Praxis, besonders Sanitär- und Erholungs- bzw. Sozialräume

– Nichtraucherschutz

– Kennzeichnung durchsichtiger und lichtdurchlässiger Wände und Türen in Arbeitsbereichen und Durchgängen auf Augenhöhe

Seitens des Gesetzgebers ist es Absicht, dass die Verordnung keine konkreten Maßzahlen und Detailanforderungen vorsieht, sondern lediglich Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen. Zum einen wird dadurch an die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers appelliert. Zum anderen dient dies dazu, einen größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen, um maßgeschneiderte Lösungen für die jeweiligen Praxisräumlichkeiten zu finden.

Wichtig für Podolog:innen: Zulassung für Krankenkassen

Die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 1 SGB V sind nicht nur, aber insbesondere für ausgebildete Podolog:innen von Bedeutung, die sich um eine Krankenkassenzulassung bewerben möchten. Eine Anerkennung des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V seitens der/des Podologin/Podologen ist zusätzlich zur Zulassung als Leistungserbringer gemäß § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) 3 erforderlich. Sind diese Voraussetzungen erfüllt 4 , ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur eigenen Praxis.

Erfahren Sie mehr im Beitrag von Dorothea Thiemann in der Podologie Praxis 4 | 2023, die am 1. Dezember erscheint. Sie haben noch kein Abo der Podologie oder PODOLOGIE PRAXIS? Hier können Sie schnell und unkompliziert ein Abo abschließen.

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Foto: fischer-cg.de – stock.dadobe.com

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