„Wieso denn das nicht?“ werden sich nun viele Fragen. „Das machen wir doch schon immer so“ und ich antworte: „Seit 2012 machen das viel leider falsch und nur wenige haben es gemerkt.“ Seit 2012 beschäftige ich mich mit der Reinigung unserer Medizinprodukte und schreibe regelmäßig kleinere Artikel zu dem Thema der Medizinprodukte-Aufbereitung, um mit dem Mythos Reinigung und Desinfektion ist ein Arbeitsschritt aufzuräumen. Die Begründung ist komplex und wird mit zwei unterschiedlichen Argumentationen belegt, nämlichaus der mikrobiologischen-chemischen Sicht und der daraus resultierender Gesetzgebung. Und genau diese ist für alle Podolog:innen verbindlich.
Gesetzliche Grundlagen
Nun einmal ehrlich, wer von Ihnen hat sich denn die Mühe gemacht „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)“ (Kurz RKI-KrInKo Empfehlung) zu lesen. Wenige, das verstehe ich sehr gut, denn sie ist zugegebenermaßen sehr mühsam zu lesen und überhaupt nicht leicht verständlich. Aber diese Empfehlung ist für uns gesetzlich bindend und nicht nur das. Die begehenden Behörden berufen sich auf sie. Daher soll im Folgenden versucht werden, den Inhalt so einfach wie möglich beim Einsatz eise Ultraschallbads zu erklären.
Nach §8 der MPBEtr.V.(1) sind wir verpflichtet,
-ein anerkanntes validiertes Verfahren anzuwenden und
– MPBEtr.V.(2) Die RKI-KrInKo-Empfehlung zu beachten.
Deshalb sollte jeder Podologe und jede Podologin diese mindestens einmal gelesen und in der Praxis zur Hand haben, egal ob digital oder analog.
In der RKI-KrInKo-Empfehlung heißt es: „Vor der Entscheidung zur Aufbereitung soll über die kritische Bewertung der sachgerechten Durchführbarkeit hinaus auch geprüft werden, ob der gesamte Prozess (…) wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist. Folglich muss der Praxisbetreiber der Podologie entscheiden, ob eine maschinelle Aufbereitung betriebswirtschaftlich nicht sinnvoller ist als eine manuelle Aufbereitung der podologischen Instrumente.“
Die Aufbereitung und Reinigung soll nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen
Und den Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigen. Außerdem muss die Funktion des Medizinproduktes – zum Beispiel Kopfschneider, Schleifer und Fräser – seinen Zweck vollumfänglich weiter erfüllen und darf dabei sicherheitsrelevante Anforderungen nicht verlieren. Selbstverständlich darf der Aufbereitungsprozess Patient:innen, Anwender:innen und den*die Aufbereiter:in nicht gefährden. Dabei sind grundsätzlich die Herstellerangaben nach EN ISO 17664 zu beachten und zwar in folgender Reihenfolge:
– Instrumentenhersteller und seine Empfehlung,
– Herstellerangaben der Prozesschemikalie und
– Herstellerangaben des verwendeten Gerätes, in diesem Fall der Hersteller des Ultraschallgerätes.
Weil so viele Dinge bei der Aufbereitung zu beachten und für die Aufbereitung abzuwägen sind, ist der*die Betreiber:in für seine*ihre Entscheidung immer verantwortlich. Kurz und knapp gesagt: Wir müssen grundsätzlich für unser Handeln selbst die Verantwortung übernehmen und daher genau überlegen, was wir tun. Denn nach §1 des Infektionsschutzgesetzes sind wir verpflichtet, eine Infektionsübertragung zu verhindern. Da gilt auch bei der Aufbereitung der Medizinprodukte in der Podologie und vor Gericht.
Um zu verstehen, warum ein Ultraschallbad nur eine Reinigung ist, müssen noch weitere Punkte geklärt werden.